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Satzung


 

 

 

Präambel


 

medienkunst e.V. - Verein für zeitgenössische Kunst mit neuen Medien (mkv) ist ein Zusammenschluss von Künstler_innen, Kurator_innen und Wissenschaftler_innen in Berlin, der 2015 eine Ausstellungsreihe als Experimentalraum für neuartige Ausstellungskonzepte in der Medienkunst ins Leben gerufen hat. Als gemeinnütziger Verein sucht medienkunst e.V. den Kontakt zu Künstler_innen, Kurator_innen und Wissenschaftler_innen und zu Institutionen und Initiativen, um eine beständige Plattform zur Förderung, Entwicklung und Präsenz von Medienkunst mit lokaler, nationaler und internationaler Strahlkraft aufzubauen.


 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “medienkunst e.V. - Verein für zeitgenössische Kunst mit neuen Medien” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Ziel und Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn orientiert ist, ist die Förderung von Kunst und Kultur mit neuen Medien, sowie der Aufbau einer Plattform für die Präsentation von junger und internationaler künstlerischer und kultureller Produktion. Der Verein ist offen für neue mediale Kunstformen und schafft für diese eine Öffentlichkeit.

Der Verein wird Theorie und Praxis in einem wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Austausch zusammenführen und wird lebendig und diskursiv, nachhaltig und konstruktiv zu aktuellen Diskursen in der Medienkunst und Medienkultur beitragen. medienkunst e.V. erweitert damit das Spektrum der aktuellen Kunstproduktion und -präsentation und macht diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) die unmittelbare Durchführung von kulturellen und medienkünstlerischen Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich und nicht auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind.

Hierbei findet eine medientheoretische Annäherung an die Video- und Medienkunst mittels regionaler, nationaler und internationaler Beiträge statt.

b) im Besonderen durch die Organisation und unmittelbare Durchführung experimenteller Ausstellungsreihen und durch die Entwicklung experimenteller Raumkonzepte für junge Video- und Medienkunst, die regionalen, nationalen und internationalen Künstlern und Künstlerinnen und Kulturschaffenden eine Plattform zur Präsentation, zum Austausch und zur Diskussion bieten, die der Allgemeinheit zugänglich ist.

 

c) die ideelle Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen, Verbänden und Institutionen, die sich ähnliche Aufgaben zum Zweck gestellt haben.

d) das große Engagement der Vereinsmitglieder und Förderer zur Stärkung der Vereinsziele.


 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche, volljährige und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder leisten dem Verein Beiträge durch Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen. Außerordentliche Mitglieder haben Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht nach § 37 BGB, jedoch kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so besteht den Betroffenen die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.


§ 5

Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die Austrittserklärung erfolgt ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins und kann jederzeit erfolgen. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht rückerstattet.


 

§ 6

Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

(2) Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


 

§ 7

Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen einem Monat beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail nach § 18 dieser Satzung eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht dem Mitglied gleichwohl offen.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 12 dieser Satzung.


 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Gebührenordnung festgelegt.


§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung
 

c) die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen, deren Rechte und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgesetzt werden.


 

§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der KassenführerIn

 

die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Der Verein kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
 

(4) Die Amtszeit des so gewählten Ersatzmitglieds gilt für die restliche Wahlperiode; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
 

(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(8) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt.

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vereinsgeschäfte zu führen,

b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,

c) über Finanz- und Personalfragen im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,

d) den Vereinsmitgliedern den Finanzbericht und den Jahresabschlussbericht in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins offen zu legen.

​​

§ 12

Vergütung des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich aus. Die Vorstandsmitglieder können, entsprechend der Haushaltslage, eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand erhalten sowie ggf. eine Reisekostenvergütung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


 

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder in Textform vom
Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

 

(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der
Mitgliederversammlung ist der Vorstand.


(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen,
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer
Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder zur
Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per EMail
nach § 18 dieser Satzung an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom
Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Ladungsschrift aufzunehmen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail nach § 18 dieser Satzung.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

 

b) Satzungsänderungen (Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung
angekündigt und zugesandt werden.),

 

c) die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,

 

d) die Festsetzung des Jahresbeitrages, seine Fälligkeit und seine Änderung,

 

e) die Entgegennahme des Finanzberichts, des Jahresabschlussberichts und der jährlichen
Rechenschaftsberichte der Organe des Vereins,

 

f) die Beschlussfassung des Haushaltsentwurfs,

 

g) die Wahl der/des Rechnungsprüfer_in und deren Beisitzer

(diese dürfen nicht dem Vorstand angehören),


h) die Entgegenahme des Berichts der Rechnungsprüfer_innen und die Entlastung des Vorstandes,

 

i) die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,

 

j) die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers
gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

 

k) die Ausschließung eines Mitgliedes nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitgliedes,

 

l) die Auflösung des Vereins.

 

(6) Die Erteilung einer Stimmenvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.


(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
sichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit. Eine zwei Drittel Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand
der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder die Satzungsänderung ist.

 

(8) Für die Beschlussfassung über die Änderung des Zweckes des Vereins und über dessen
Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

 

(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung per Handzeichen (im Falle einer virtuellen
Versammlung per virtueller Stimmabgabe) gefasst. Auf Wunsch eines Mitglieds findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.

 

(10) die Mitgliederversammlung kann real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für
Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen
Chat-Raum stattfinden.


 

§ 14

Versammlungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
 

(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung per E-Mail zu übersenden.

(3) Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.


§ 15

Auflösung des Vereins
 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.


 

§ 16

Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, geht das Vereinsvermögen an das Land Berlin, das es zur Förderung der bildenden Künste und des Kunstverständnisses und darüber hinaus ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


 

§ 17

Rechnungsprüfer/innen

Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist jährlich durch den/die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/in und den zwei Beisitzer_innen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und können jederzeit unbeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.


 

§ 18

Mitteilungen des Vereins

 

(1) Die Mitteilungen des Vereins dürfen, soweit nicht durch die Satzung ausdrücklich Schriftlichkeit oder eine besondere Form vorgesehen ist, auch per E-Mail den Vereinsmitgliedern übermittelt werden. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine E-Mail Adresse zu unterhalten, diese laufend abzufragen und die jeweils aktuelle E-Mail Adresse dem Vorstand mitzuteilen.


(2) Schriftliche Mitteilungen gelten als bewirkt, wenn sie an die letzte dem Vorstand durch das Mitglied bekanntgegebene E-Mail Adresse abgesandt wurden, unabhängig davon, ob die Mitteilung den Empfänger erreicht.
 

§ 19

Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden die Fragen geregelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt sind.

§ 20

Anmeldung zum Vereinsregister
 

Die Satzung ist vor ihrer Einreichung beim Vereinsregister dem Finanzamt zur Bestätigung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften vorzulegen.


 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

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